Allgemeine Geschäftsbedingungen

Begriffsbestimmung

Auftraggeber Abnehmer, Kunde, Vertragspartner 1

Auftragnehmer Lieferer, Hersteller, Vertragspartner 2

Auftrag Vertragspartner 1 an Vertragspartner 2

Gegenstand Waren, Produkte, Dienstleistungen

Preisangebot Preise in EURO pro Mengeneinheit

I) Angebot

a. Angebote sind freibleibend. Sie werden nach der Kennung unterschieden und sind in

der Regel 2 Monate gültig.

b. Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer muss der Gegenstand neu angefragt werden.

c. Das Preisangebot erfolgt ausschließlich in EURO pro Mengeneinheit, netto, ohne

gesetzliche Mehrwertsteuer.

d. Die jeweils gesetzliche Mehrwertsteuer wird zusätzlich berechnet und in der Rechnung

getrennt aufgeführt.

II) Auftrag

a. Der Auftrag muss dem Auftragnehmer schriftlich vorliegen. Falls die Schriftform

durch persönliche oder telefonische Übermittlung ersetzt wird, hat der Auftraggeber

hindurch verursachte Fehler oder Mängel zu vertreten.

III) Auftragsbestätigung

a. Aufträge werden vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt. Falls aus Zeitgründen

dieschriftliche Bestätigung nicht erfolgen kann, gelten alle Lieferpapiere und die

Rechnung nachträglich als Bestätigung für den erteilten Auftrag.

b. Nur die in der Auftragsbestätigung aufgeführten Einzelheiten, Bedingungen, Termine

und Preise haben Gültigkeit und sind Vertragsbestandteile.

c. Die Auftragsbestätigung erfolgt zu den im Angebot genannten

Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers. Sie haben auch dann alleinige

Gültigkeit, wenn Bedingungen des Auftraggebers abweichend sind und nicht

ausdrücklich vom Auftragnehmer zurückgewiesen wurden. Die Zurückweisung

muss vor der Auftragserteilung erfolgen, den Umfang der Zurückweisung genau

beschreiben und wird erst gültig, wenn der Auftragnehmer schriftlich zugestimmt hat.

IV) Lieferfristen / Liefertermin

a. Die angegebene Lieferfrist wird bei der Angebotsabgabe als unverbindlicher

Richtwert für eine normale Auftragsabwicklung verstanden.

b. Der in der Auftragsbestätigung genannte Liefertermin gibt das Datum der

Auslieferung oder Bereitstellung bekannt. Der Termin verlängert sich automatisch,

wenn Vorgänge zu Verzögerungen führen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten

hat.

Zu den Vorgängen zählen insbesondere Betriebsstörungen aller Art, sowohl im

Betrieb des Auftragnehmers, als auch in Zulieferungsbetrieben, sei es durch

Krieg, Streik, Aussperrung, Aufruhr, Energieausfall, Versagen der Verkehrsmittel,

Arbeitseinschränkungen, unabwendbare virtuelle Einwirkungen auf die

betriebliche Infrastruktur des Auftragnehmers oder höhere Gewalt. Dazu gehören

auch Verzögerungen, die durch die Prüfung der Andrucke, Korrekturabzüge,

Fertigungsmuster und Klischees entstehen und jede weitere durch zusätzliche

Wünsche und Änderungen des Auftraggebers verursachte Verzögerung.

V) Lieferung

a. Die Lieferung erfolgt ab Lieferwerk unverpackt und auf Gefahr des Auftraggebers. Alle

notwendigen Versicherungen muss der Auftraggeber rechtzeitig selbst abschließen.

b. Der Auftragnehmer ist berechtigt, mit der branchenüblichen Differenz zwischen

Bestellmenge und Liefermenge von +/- 10% auszuliefern.

c. Falls keine andere Vereinbarung besteht, wird die notwendige Verpackung vom

Auftragnehmer bestimmt und dem Auftraggeber zu handelsüblichen Konditionen

inRechnung gestellt.

d. Transportkosten werden, wenn die Rückgabe des Leistungsgegenstandes innerhal

von 4 Wochen, gerechnet von seinem Empfang durch den Auftraggeber, in

unbeschädigtem Zustand (frei Lieferwerk) erfolgt, zu zwei Dritteln des berechneten

Preises dem Auftraggeber Gutgeschrieben. Die Gutschrift im Sinne des Satzes 1 kann

in einer Warenwertgutschrift Erfolgen, die nur im Rahmen einer Bestellung bei dem

Auftragnehmer geltend gemacht werden kann.

e. Paletten jeder Art werden entweder im Tausch ausgegeben oder zu Selbstkosten

berechnet. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, mangelhafte oder

minderwertige Paletten zum Tausch abzulehnen.

VI) Lieferverzug

a. Ein Lieferverzug liegt erst dann vor, wenn der bestätigte Liefertermin, zuzüglich

aller durch die genannten Verzögerungen automatisch entstandenen Fristen,

überschritten ist und der Auftraggeber den Auftragnehmer schriftlich in Verzuggesetzt hat.

b. Der Auftragnehmer ist erst nach einer angemessenen Nachfrist berechtigt, die

ihmgesetzlich zustehenden Rechte geltend zu machen. Eine Forderung wegen

entgangenem Gewinn kann der Auftraggeber nicht stellen.

VII) Abnahmeverzug

a. Falls der Auftraggeber die bestellte Ware nicht zum vereinbarten oder

handelsüblichen Termin abnimmt oder der Versand durch Umstände, die der

Auftraggeber zu vertreten hat, für längere Zeit unmöglich ist, kann der Auftragnehmer

die Waren auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers selbst auf Lager nehmen

oder bei einem Spediteur einlagern.

b. Der Auftragnehmer kann alle Rechte gemäß § 326 BGB in Anspruch nehmen. Er ist

auch berechtigt, teilweise vom Vertrag zurückzutreten und hinsichtlich des anderen

Teiles Schadenersatz verlangen.

VIII) Beanstandungen / Mängelrügen

a. Der Auftraggeber ist zur Prüfung der vom Auftragnehmer gelieferten Waren nach

dem Eingang verpflichtet.

b. Sachmängel sind dem Auftragnehmer unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von

8 Tagen, gerechnet vom Empfang der Ware durch den Auftraggeber oder einen von

ihm beauftragten Dritten, ausdrücklich und schriftlich anzuzeigen.

c. Mängel, die bei einem Teil der gelieferten Waren festgestellt werden, berechtigen den

Auftraggeber nicht, die gesamte Lieferung abzulehnen. Der Auftragnehmer hat das

Recht der Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Der Auftraggeber kann nur Minderung,

aber nicht Wandlung oder Schadenersatz verlangen.

d. Versteckte Mängel, die nach unverzüglicher Prüfung nicht gefunden wurden, können

nur dann noch geltend gemacht werden, wenn die Mängelrüge spätestens 3 Monate

nach Auslieferung oder Bereitstellung beim Auftragnehmer eintritt.

e. Abweichungen in der Beschaffenheit oder im Aussehen der gelieferten Waren können

vom Auftraggeber dann nicht beanstandet werden, wenn sie branchenüblich sind

und den Lieferbedingungen entsprechen.

IX) Materialbeistellung

a. Wenn der Auftraggeber das Material ganz oder teilweise beistellt, muss die

Anlieferung frei Haus erfolgen. Der Eingang wird gemäß den beigefügten

Transportpapieren, jedoch ohne Prüfung auf Richtigkeit mit dem üblichen Vorbehalt

bestätigt. Falls der Auftraggeber eine differenzierte Eingangsprüfung der beigestellten

Materialien verlangt, muss er dafür einen Auftrag erteilen, alle erforderlichen

Anweisungen geben und die entstehenden Kosten tragen.

b. Bei der Verarbeitung von beigestelltem Material anfallende Verpackungsstoffe, sowie

Verschnitt, Ausstanzungen, Reststücke und alle Abfälle von beigestelltem Material

gehen in das Eigentum des Auftragnehmers über.

c. Ist eine handelsübliche Entsorgung entweder angesichts der Materialeigenschaften

des beigestellen Materials nicht möglich oder infolge gesetzlicher Bestimmungen

oder administrativer Auflagen unzumutbar, so kann der Auftragnehmer vom

Auftraggeber die Rücknahme des Materials oder die Erstattung der entstehenden

Entsorgungskosten verlangen.

X) Zahlungsbedingungen

a. Die Zahlung des ungekürzten Rechnungsbetrages hat innerhalb von 14 Tagen,

gerechnet vom Erhalt der Rechnung durch den Auftraggeber, ohne jeglichen Abzug

in Euro € zu erfolgen. Ausnahmsweise zulässige Skontoauszüge bedürfen einer

ausdrücklichen schriftlichen Absprache mit dem Auftraggeber.

b. Kleinbeträge bis zu 50€ sind bei Lieferung ohne Abzug zu zahlen. Bei Kleinbeträgen

gilt Nachnahmesendung als branchenüblich.

c. Bei neuen Geschäftsbeziehungen kann Vorauszahlung verlangt werden.

d. Der Zahlungsausgleich durch die Hingabe eines Wechsels bedarf der ausdrücklichen

Zustimmung seitens des Auftragnehmers. Die gesonderten Kosten sind in den

Fällen des Satzes 1 vollständig vom Auftraggeber zu tragen. Wird die Hingabe eines

Wechsels ausnahmsweise vom Auftragnehmer akzeptiert, so erfolgt dieses ohne

Präjudiz und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht.

e. Bei Aufträgen, die mindestens einen Betrag von 10.000 € netto betragen, sind

angemessene Vorauszahlung oder Teilzahlungen nach Produktionsfortschritt zu

zahlen.

f. Bei Bereitstellung oder dauernder Vorhaltung größerer Materialmengen kann der

Auftragnehmer die Zahlung eines angemessenen Wareneinlagerungspreises

verlangen.

g. Der Auftraggeber hat kein Zurückbehaltungsrecht und kein Recht zur Aufrechnung für

eigene Ansprüche, gleichgültig aus welchem Grund die Ansprüche erworben wurden.

h. Bei Zahlungsverzug kann der Auftragnehmer Verzugszinsen in Höhe von 2% über den

jeweiligen Bundesbankdiskontsatz in Rechnung stellen.

i. Bei Banküberweisungen und Schecks gilt der Tag der Gutschriftanzeige als Zahlung

eingang.

j. Wird eine wesentlich Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des

Auftraggebers bekannt oder gerät er mit einer Zahlung in Verzug, kann der

Auftragnehmer die sofortige Zahlung aller offenen Rechnung verlangen.

k. Soweit uns eine gültige eMail-Adresse des Auftraggebers vorliegt, erfolgt der Versand

der Rechnung, Zahlungserinnerung und Mahnung als PDF per eMail.

XI) Eigentumsvorbehalt

a. Die gelieferten Waren bleiben bis zur restlosen Bezahlung des berechneten Preises

oder bis zur Einlösung der dafür gegebenen Schecks oder Wechsel Eigentum des

Auftragnehmers. Die Waren dürfen vor der restlosen Bezahlung oder vor Einlösung

der dafür gegebenen Schecks oder Wechsel ohne Zustimmung des Auftragnehmers

weder verpfändet noch zur Sicherstellung übereignet werden.

b. Der Auftraggeber ist grundsätzlich nicht berechtigt, die Vorbehaltssache weiter

zu veräußern. Im Zweifelsfall geht die mit einer Weiterveräußerung entstehende

Forderung selbst ohne ausdrückliche Vereinbarung ohne weiteres auf den

Auftragnehmer über.

c. An allen vom Auftraggeber beigestellten Materialien jeder Art ist hinsichtlich

sämtlicher Forderungen des Auftragnehmers mit der Übergabe ein Pfandrecht

bestellt.

XII) Verschiedenes

a. Vom Auftraggeber bestellte Skizzen, Entwürfe, Probedrucke und Muster jeder Art

werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Satz 1 gilt auch dann, wenn der

Auftrag nicht erteilt wird.

b. Korrekturabzüge und Andrucke werden dem Auftraggeber zur Prüfung und

Genehmigung vorgelegt. Er muss nach Prüfung gegebenenfalls korrigieren und die

Vorlage dann für druckreif erklären.

c. Der Auftraggeber haftet für alle Fehler, die bei der Prüfung im Sinne von Absatz „b“

übersehen werden.

d. Die Erklärung zur „Druckreife“ muss schriftlich erfolgen. Bei telefonischen Erklärungen

bedarf es der schriftlichen Bestätigung. Erst danach kann der Auftragnehmer

produzieren. Bei kleineren Druckaufträgen und vorhandenem Stehsatz, sowie bei

vorhandenen Filmen oder bei digitaler Speicherung ist der Auftragnehmer nicht

verpflichtet, einen Korrekturabzug zu übersenden, wenn der Auftraggeber das nicht

ausdrücklich verlangt. In diesen Fällen beschränkt sich die Haftung für Fehler auf

grobes Verschulden.

e. Bei Änderungen nach „Druckfreigabe“ gehen alte Kosten, einschließlich der Kosten für

den Maschinenstillstand zu Lasten des Auftraggebers.

f. Satzfehler werden vom Auftragnehmer kostenfrei berichtigt. Vom Auftraggeber

verschuldete oder in Abweichung von der Druckvorlage gewünschte Änderungen

werden nach dem dafür benötigten Aufwand berechnet

g. Soweit für periodisch wiederkehrende Arbeiten keine besonderen vertraglichen

Regelungen gelten, gilt als branchenüblich vereinbart, dass regelmäßig

wiederkehrende Arbeiten, für die keine Kündigungsfrist und kein bestimmter

Endtermin vereinbart wurde, nur mit einer Frist von 1 Monat zum Monatsschluss

kündbar sind. Falls der durchschnittliche monatliche Rechnungsbetrag über

EURO 512€ liegt, erhöht sich die Kündigungsfrist auf 3 Monate zum Schluss eines

Kalendervierteljahres.

h. Falls Druckarbeiten, Stehsatz, Monorollen, Matern, Druckplatten, Rahmen, Siebe, Filme

oder Materialien nach Auftragserledigung vom Auftragnehmer aufbewahrt werden

sollen, muss der Auftraggeber dafür die Kosten tragen. Die Aufbewahrung kann nur

befristet erfolgen. Der Auftragnehmer kann im Anschluss an einen erledigten Auftrag

jeweils nach Ablauf von 6 Monaten die Rücknahme der eingelagerten Gegenstände

verlangen, wenn bis zu diesem Zeitpunkt keine Wiederverwendung erfolgte. In allen

Fällen erfolgt die Einlagerung ohne Gewähr und auf Gefahr des Auftraggebers, der

auch von sich aus eine notwendige Versicherung abschließen muss.

i. Für die Prüfung aller Rechte der Vervielfältigung ist der Auftraggeber allein

verantwortlich. Bereits durch die Erteilung des Druckauftrages zeigt er an, dass diese

Prüfung abgeschlossen ist.

j. Der Auftragnehmer behält das alleinige Urheberrecht und das Recht der

Vervielfältigung an allen eigenen Skizzen, Entwürfen, Originalen, Filmen, sowie digital

gespeicherten Texten und Graphiken.

k. Alle Werkzeuge, Vorrichtungen und für die Produktion erforderlichen Mittel bleiben

Eigentum des Auftragnehmers. Das gilt auch dann, wenn der Auftraggeber einen

Kostenanteil für die Anfertigung übernommen hat. Die Herausgabe kann nicht

verlangt werden.

l. Der Auftragnehmer ist berechtigt, seinen Firmentext, sein Firmenzeichen oder seine

Betriebskennzeichen auf branchenübliche Weise auf der Sichtseite der gelieferten

Gegenstände Anzubringen.

XIII) Urheber- und Wettbewerbsrecht

a. Bei allen vom Auftraggeber überlassenen Vorlagen, Arbeitsunterlagen setzt

der Auftragnehmer voraus, dass der Auftraggeber Inhaber des Verwertungs-,

Reproduktions- oder sonstigen gewerblichen Schutzrechts ist.

b. Das Recht zum Nachbau, zur Nachbildung und zur sonstigen Weiterverwendung

eines von uns entwickelten bzw. geschaffenen Vertragsgegenstandes steht allein

uns zu. Wir beanspruchen insoweit und darüber hinaus vollen Urheberrechts- und

Wettbewerbsschutz. Wir sind berechtigt, Abbildungen und Nachbildungen solcher

Vertragsgegenstände zum Zwecke der Eigenwerbung und zur gewerblichen

Weiterverarbeitung zu verwenden, es sei denn, dass der Auftraggeber mit uns

ausdrücklich eine abweichende Absprache getroffen hat.

XIV) Schlussbestimmung

a. Alle persönlichen und telefonischen Nebenabreden, die im schriftlichen Auftragstext

nicht enthalten sind oder davon abweichen, sind dem Auftragstext rechtzeitig

schriftlich beizufügen, wenn sie berücksichtigt und wirksam werden sollen. Falls

einzelne Bestimmungen rechtsungültig sind oder werden, wird dadurch nicht die

Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen berührt.

b. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein,

tritt an ihre Stelle diejenige Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck des betroffenen

Rechtsgeschäfts bei verständiger Würdigung der Interessen der Vertragsparteien am

besten entspricht.

c. Mündliche Absprachen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer bestehen nicht.

XV) Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Rotenburg