Allgemeine Geschäftsbedingungen
Begriffsbestimmung
Auftraggeber Abnehmer, Kunde, Vertragspartner 1
Auftragnehmer Lieferer, Hersteller, Vertragspartner 2
Auftrag Vertragspartner 1 an Vertragspartner 2
Gegenstand Waren, Produkte, Dienstleistungen
Preisangebot Preise in EURO pro Mengeneinheit
I) Angebot
a. Angebote sind freibleibend. Sie werden nach der Kennung unterschieden und sind in
der Regel 2 Monate gültig.
b. Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer muss der Gegenstand neu angefragt werden.
c. Das Preisangebot erfolgt ausschließlich in EURO pro Mengeneinheit, netto, ohne
gesetzliche Mehrwertsteuer.
d. Die jeweils gesetzliche Mehrwertsteuer wird zusätzlich berechnet und in der Rechnung
getrennt aufgeführt.
II) Auftrag
a. Der Auftrag muss dem Auftragnehmer schriftlich vorliegen. Falls die Schriftform
durch persönliche oder telefonische Übermittlung ersetzt wird, hat der Auftraggeber
hindurch verursachte Fehler oder Mängel zu vertreten.
III) Auftragsbestätigung
a. Aufträge werden vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt. Falls aus Zeitgründen
dieschriftliche Bestätigung nicht erfolgen kann, gelten alle Lieferpapiere und die
Rechnung nachträglich als Bestätigung für den erteilten Auftrag.
b. Nur die in der Auftragsbestätigung aufgeführten Einzelheiten, Bedingungen, Termine
und Preise haben Gültigkeit und sind Vertragsbestandteile.
c. Die Auftragsbestätigung erfolgt zu den im Angebot genannten
Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers. Sie haben auch dann alleinige
Gültigkeit, wenn Bedingungen des Auftraggebers abweichend sind und nicht
ausdrücklich vom Auftragnehmer zurückgewiesen wurden. Die Zurückweisung
muss vor der Auftragserteilung erfolgen, den Umfang der Zurückweisung genau
beschreiben und wird erst gültig, wenn der Auftragnehmer schriftlich zugestimmt hat.
IV) Lieferfristen / Liefertermin
a. Die angegebene Lieferfrist wird bei der Angebotsabgabe als unverbindlicher
Richtwert für eine normale Auftragsabwicklung verstanden.
b. Der in der Auftragsbestätigung genannte Liefertermin gibt das Datum der
Auslieferung oder Bereitstellung bekannt. Der Termin verlängert sich automatisch,
wenn Vorgänge zu Verzögerungen führen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten
hat.
Zu den Vorgängen zählen insbesondere Betriebsstörungen aller Art, sowohl im
Betrieb des Auftragnehmers, als auch in Zulieferungsbetrieben, sei es durch
Krieg, Streik, Aussperrung, Aufruhr, Energieausfall, Versagen der Verkehrsmittel,
Arbeitseinschränkungen, unabwendbare virtuelle Einwirkungen auf die
betriebliche Infrastruktur des Auftragnehmers oder höhere Gewalt. Dazu gehören
auch Verzögerungen, die durch die Prüfung der Andrucke, Korrekturabzüge,
Fertigungsmuster und Klischees entstehen und jede weitere durch zusätzliche
Wünsche und Änderungen des Auftraggebers verursachte Verzögerung.
V) Lieferung
a. Die Lieferung erfolgt ab Lieferwerk unverpackt und auf Gefahr des Auftraggebers. Alle
notwendigen Versicherungen muss der Auftraggeber rechtzeitig selbst abschließen.
b. Der Auftragnehmer ist berechtigt, mit der branchenüblichen Differenz zwischen
Bestellmenge und Liefermenge von +/- 10% auszuliefern.
c. Falls keine andere Vereinbarung besteht, wird die notwendige Verpackung vom
Auftragnehmer bestimmt und dem Auftraggeber zu handelsüblichen Konditionen
inRechnung gestellt.
d. Transportkosten werden, wenn die Rückgabe des Leistungsgegenstandes innerhal
von 4 Wochen, gerechnet von seinem Empfang durch den Auftraggeber, in
unbeschädigtem Zustand (frei Lieferwerk) erfolgt, zu zwei Dritteln des berechneten
Preises dem Auftraggeber Gutgeschrieben. Die Gutschrift im Sinne des Satzes 1 kann
in einer Warenwertgutschrift Erfolgen, die nur im Rahmen einer Bestellung bei dem
Auftragnehmer geltend gemacht werden kann.
e. Paletten jeder Art werden entweder im Tausch ausgegeben oder zu Selbstkosten
berechnet. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, mangelhafte oder
minderwertige Paletten zum Tausch abzulehnen.
VI) Lieferverzug
a. Ein Lieferverzug liegt erst dann vor, wenn der bestätigte Liefertermin, zuzüglich
aller durch die genannten Verzögerungen automatisch entstandenen Fristen,
überschritten ist und der Auftraggeber den Auftragnehmer schriftlich in Verzuggesetzt hat.
b. Der Auftragnehmer ist erst nach einer angemessenen Nachfrist berechtigt, die
ihmgesetzlich zustehenden Rechte geltend zu machen. Eine Forderung wegen
entgangenem Gewinn kann der Auftraggeber nicht stellen.
VII) Abnahmeverzug
a. Falls der Auftraggeber die bestellte Ware nicht zum vereinbarten oder
handelsüblichen Termin abnimmt oder der Versand durch Umstände, die der
Auftraggeber zu vertreten hat, für längere Zeit unmöglich ist, kann der Auftragnehmer
die Waren auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers selbst auf Lager nehmen
oder bei einem Spediteur einlagern.
b. Der Auftragnehmer kann alle Rechte gemäß § 326 BGB in Anspruch nehmen. Er ist
auch berechtigt, teilweise vom Vertrag zurückzutreten und hinsichtlich des anderen
Teiles Schadenersatz verlangen.
VIII) Beanstandungen / Mängelrügen
a. Der Auftraggeber ist zur Prüfung der vom Auftragnehmer gelieferten Waren nach
dem Eingang verpflichtet.
b. Sachmängel sind dem Auftragnehmer unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von
8 Tagen, gerechnet vom Empfang der Ware durch den Auftraggeber oder einen von
ihm beauftragten Dritten, ausdrücklich und schriftlich anzuzeigen.
c. Mängel, die bei einem Teil der gelieferten Waren festgestellt werden, berechtigen den
Auftraggeber nicht, die gesamte Lieferung abzulehnen. Der Auftragnehmer hat das
Recht der Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Der Auftraggeber kann nur Minderung,
aber nicht Wandlung oder Schadenersatz verlangen.
d. Versteckte Mängel, die nach unverzüglicher Prüfung nicht gefunden wurden, können
nur dann noch geltend gemacht werden, wenn die Mängelrüge spätestens 3 Monate
nach Auslieferung oder Bereitstellung beim Auftragnehmer eintritt.
e. Abweichungen in der Beschaffenheit oder im Aussehen der gelieferten Waren können
vom Auftraggeber dann nicht beanstandet werden, wenn sie branchenüblich sind
und den Lieferbedingungen entsprechen.
IX) Materialbeistellung
a. Wenn der Auftraggeber das Material ganz oder teilweise beistellt, muss die
Anlieferung frei Haus erfolgen. Der Eingang wird gemäß den beigefügten
Transportpapieren, jedoch ohne Prüfung auf Richtigkeit mit dem üblichen Vorbehalt
bestätigt. Falls der Auftraggeber eine differenzierte Eingangsprüfung der beigestellten
Materialien verlangt, muss er dafür einen Auftrag erteilen, alle erforderlichen
Anweisungen geben und die entstehenden Kosten tragen.
b. Bei der Verarbeitung von beigestelltem Material anfallende Verpackungsstoffe, sowie
Verschnitt, Ausstanzungen, Reststücke und alle Abfälle von beigestelltem Material
gehen in das Eigentum des Auftragnehmers über.
c. Ist eine handelsübliche Entsorgung entweder angesichts der Materialeigenschaften
des beigestellen Materials nicht möglich oder infolge gesetzlicher Bestimmungen
oder administrativer Auflagen unzumutbar, so kann der Auftragnehmer vom
Auftraggeber die Rücknahme des Materials oder die Erstattung der entstehenden
Entsorgungskosten verlangen.
X) Zahlungsbedingungen
a. Die Zahlung des ungekürzten Rechnungsbetrages hat innerhalb von 14 Tagen,
gerechnet vom Erhalt der Rechnung durch den Auftraggeber, ohne jeglichen Abzug
in Euro € zu erfolgen. Ausnahmsweise zulässige Skontoauszüge bedürfen einer
ausdrücklichen schriftlichen Absprache mit dem Auftraggeber.
b. Kleinbeträge bis zu 50€ sind bei Lieferung ohne Abzug zu zahlen. Bei Kleinbeträgen
gilt Nachnahmesendung als branchenüblich.
c. Bei neuen Geschäftsbeziehungen kann Vorauszahlung verlangt werden.
d. Der Zahlungsausgleich durch die Hingabe eines Wechsels bedarf der ausdrücklichen
Zustimmung seitens des Auftragnehmers. Die gesonderten Kosten sind in den
Fällen des Satzes 1 vollständig vom Auftraggeber zu tragen. Wird die Hingabe eines
Wechsels ausnahmsweise vom Auftragnehmer akzeptiert, so erfolgt dieses ohne
Präjudiz und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht.
e. Bei Aufträgen, die mindestens einen Betrag von 10.000 € netto betragen, sind
angemessene Vorauszahlung oder Teilzahlungen nach Produktionsfortschritt zu
zahlen.
f. Bei Bereitstellung oder dauernder Vorhaltung größerer Materialmengen kann der
Auftragnehmer die Zahlung eines angemessenen Wareneinlagerungspreises
verlangen.
g. Der Auftraggeber hat kein Zurückbehaltungsrecht und kein Recht zur Aufrechnung für
eigene Ansprüche, gleichgültig aus welchem Grund die Ansprüche erworben wurden.
h. Bei Zahlungsverzug kann der Auftragnehmer Verzugszinsen in Höhe von 2% über den
jeweiligen Bundesbankdiskontsatz in Rechnung stellen.
i. Bei Banküberweisungen und Schecks gilt der Tag der Gutschriftanzeige als Zahlung
eingang.
j. Wird eine wesentlich Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des
Auftraggebers bekannt oder gerät er mit einer Zahlung in Verzug, kann der
Auftragnehmer die sofortige Zahlung aller offenen Rechnung verlangen.
k. Soweit uns eine gültige eMail-Adresse des Auftraggebers vorliegt, erfolgt der Versand
der Rechnung, Zahlungserinnerung und Mahnung als PDF per eMail.
XI) Eigentumsvorbehalt
a. Die gelieferten Waren bleiben bis zur restlosen Bezahlung des berechneten Preises
oder bis zur Einlösung der dafür gegebenen Schecks oder Wechsel Eigentum des
Auftragnehmers. Die Waren dürfen vor der restlosen Bezahlung oder vor Einlösung
der dafür gegebenen Schecks oder Wechsel ohne Zustimmung des Auftragnehmers
weder verpfändet noch zur Sicherstellung übereignet werden.
b. Der Auftraggeber ist grundsätzlich nicht berechtigt, die Vorbehaltssache weiter
zu veräußern. Im Zweifelsfall geht die mit einer Weiterveräußerung entstehende
Forderung selbst ohne ausdrückliche Vereinbarung ohne weiteres auf den
Auftragnehmer über.
c. An allen vom Auftraggeber beigestellten Materialien jeder Art ist hinsichtlich
sämtlicher Forderungen des Auftragnehmers mit der Übergabe ein Pfandrecht
bestellt.
XII) Verschiedenes
a. Vom Auftraggeber bestellte Skizzen, Entwürfe, Probedrucke und Muster jeder Art
werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Satz 1 gilt auch dann, wenn der
Auftrag nicht erteilt wird.
b. Korrekturabzüge und Andrucke werden dem Auftraggeber zur Prüfung und
Genehmigung vorgelegt. Er muss nach Prüfung gegebenenfalls korrigieren und die
Vorlage dann für druckreif erklären.
c. Der Auftraggeber haftet für alle Fehler, die bei der Prüfung im Sinne von Absatz „b“
übersehen werden.
d. Die Erklärung zur „Druckreife“ muss schriftlich erfolgen. Bei telefonischen Erklärungen
bedarf es der schriftlichen Bestätigung. Erst danach kann der Auftragnehmer
produzieren. Bei kleineren Druckaufträgen und vorhandenem Stehsatz, sowie bei
vorhandenen Filmen oder bei digitaler Speicherung ist der Auftragnehmer nicht
verpflichtet, einen Korrekturabzug zu übersenden, wenn der Auftraggeber das nicht
ausdrücklich verlangt. In diesen Fällen beschränkt sich die Haftung für Fehler auf
grobes Verschulden.
e. Bei Änderungen nach „Druckfreigabe“ gehen alte Kosten, einschließlich der Kosten für
den Maschinenstillstand zu Lasten des Auftraggebers.
f. Satzfehler werden vom Auftragnehmer kostenfrei berichtigt. Vom Auftraggeber
verschuldete oder in Abweichung von der Druckvorlage gewünschte Änderungen
werden nach dem dafür benötigten Aufwand berechnet
g. Soweit für periodisch wiederkehrende Arbeiten keine besonderen vertraglichen
Regelungen gelten, gilt als branchenüblich vereinbart, dass regelmäßig
wiederkehrende Arbeiten, für die keine Kündigungsfrist und kein bestimmter
Endtermin vereinbart wurde, nur mit einer Frist von 1 Monat zum Monatsschluss
kündbar sind. Falls der durchschnittliche monatliche Rechnungsbetrag über
EURO 512€ liegt, erhöht sich die Kündigungsfrist auf 3 Monate zum Schluss eines
Kalendervierteljahres.
h. Falls Druckarbeiten, Stehsatz, Monorollen, Matern, Druckplatten, Rahmen, Siebe, Filme
oder Materialien nach Auftragserledigung vom Auftragnehmer aufbewahrt werden
sollen, muss der Auftraggeber dafür die Kosten tragen. Die Aufbewahrung kann nur
befristet erfolgen. Der Auftragnehmer kann im Anschluss an einen erledigten Auftrag
jeweils nach Ablauf von 6 Monaten die Rücknahme der eingelagerten Gegenstände
verlangen, wenn bis zu diesem Zeitpunkt keine Wiederverwendung erfolgte. In allen
Fällen erfolgt die Einlagerung ohne Gewähr und auf Gefahr des Auftraggebers, der
auch von sich aus eine notwendige Versicherung abschließen muss.
i. Für die Prüfung aller Rechte der Vervielfältigung ist der Auftraggeber allein
verantwortlich. Bereits durch die Erteilung des Druckauftrages zeigt er an, dass diese
Prüfung abgeschlossen ist.
j. Der Auftragnehmer behält das alleinige Urheberrecht und das Recht der
Vervielfältigung an allen eigenen Skizzen, Entwürfen, Originalen, Filmen, sowie digital
gespeicherten Texten und Graphiken.
k. Alle Werkzeuge, Vorrichtungen und für die Produktion erforderlichen Mittel bleiben
Eigentum des Auftragnehmers. Das gilt auch dann, wenn der Auftraggeber einen
Kostenanteil für die Anfertigung übernommen hat. Die Herausgabe kann nicht
verlangt werden.
l. Der Auftragnehmer ist berechtigt, seinen Firmentext, sein Firmenzeichen oder seine
Betriebskennzeichen auf branchenübliche Weise auf der Sichtseite der gelieferten
Gegenstände Anzubringen.
XIII) Urheber- und Wettbewerbsrecht
a. Bei allen vom Auftraggeber überlassenen Vorlagen, Arbeitsunterlagen setzt
der Auftragnehmer voraus, dass der Auftraggeber Inhaber des Verwertungs-,
Reproduktions- oder sonstigen gewerblichen Schutzrechts ist.
b. Das Recht zum Nachbau, zur Nachbildung und zur sonstigen Weiterverwendung
eines von uns entwickelten bzw. geschaffenen Vertragsgegenstandes steht allein
uns zu. Wir beanspruchen insoweit und darüber hinaus vollen Urheberrechts- und
Wettbewerbsschutz. Wir sind berechtigt, Abbildungen und Nachbildungen solcher
Vertragsgegenstände zum Zwecke der Eigenwerbung und zur gewerblichen
Weiterverarbeitung zu verwenden, es sei denn, dass der Auftraggeber mit uns
ausdrücklich eine abweichende Absprache getroffen hat.
XIV) Schlussbestimmung
a. Alle persönlichen und telefonischen Nebenabreden, die im schriftlichen Auftragstext
nicht enthalten sind oder davon abweichen, sind dem Auftragstext rechtzeitig
schriftlich beizufügen, wenn sie berücksichtigt und wirksam werden sollen. Falls
einzelne Bestimmungen rechtsungültig sind oder werden, wird dadurch nicht die
Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen berührt.
b. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein,
tritt an ihre Stelle diejenige Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck des betroffenen
Rechtsgeschäfts bei verständiger Würdigung der Interessen der Vertragsparteien am
besten entspricht.
c. Mündliche Absprachen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer bestehen nicht.