Allgemeine Geschäftsbedingungen
Begriffsbestimmung
Auftraggeber Abnehmer, Kunde, Vertragspartner 1
Auftragnehmer Lieferer, Hersteller, Vertragspartner 2
Auftrag Vertragspartner 1 an Vertragspartner 2
Gegenstand Waren, Produkte, Dienstleistungen
Preisangebot Preise in EURO pro Mengeneinheit
………………………………………………………………………………………………………………………………….
I) Angebot
a. Angebote sind freibleibend. Sie werden nach der Kennung unterschieden und sind in der
Regel 2 Monate gültig.
b. Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer muss der Gegenstand neu angefragt werden.
c. Das Preisangebot erfolgt ausschließlich in EURO pro Mengeneinheit, netto, ohne
gesetzliche Mehrwertsteuer.
d. Die jeweils gesetzliche Mehrwertsteuer wird zusätzlich berechnet und in der Rechnung
getrennt aufgeführt.
II) Auftrag
a. Der Auftrag muss dem Auftragnehmer schriftlich vorliegen. Falls die Schriftform durch
persönliche oder telefonische Übermittlung ersetzt wird, hat der Auftraggeber hierdurch
verursachte Fehler oder Mängel zu vertreten.
III) Auftragsbestätigung
a. Aufträge werden vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt. Falls aus Zeitgründen die
schriftliche Bestätigung nicht erfolgen kann, gelten alle Lieferpapiere und die Rechnung
nachträglich als Bestätigung für den erteilten Auftrag.
b. Nur die in der Auftragsbestätigung aufgeführten Einzelheiten, Bedingungen, Termine und
Preise haben Gültigkeit und sind Vertragsbestandteile.
c. Die Auftragsbestätigung erfolgt zu den im Angebot genannten Geschäftsbedingungen des
Auftragnehmers. Sie haben auch dann alleinige Gültigkeit, wenn Bedingungen des
Auftraggebers abweichend sind und nicht ausdrücklich vom Auftragnehmer zurückgewiesen
wurden. Die Zurückweisung muss vor der Auftragserteilung erfolgen, den Umfang der
Zurückweisung genau beschreiben und wird erst gültig, wenn der Auftragnehmer schriftlich
zugestimmt hat.
IV) Lieferfristen / Liefertermin
a. Die angegebene Lieferfrist wird bei der Angebotsabgabe als unverbindlicher Richtwert für
eine normale Auftragsabwicklung verstanden.
b. Der in der Auftragsbestätigung genannte Liefertermin gibt das Datum der Auslieferung
oder Bereitstellung bekannt. Der Termin verlängert sich automatisch, wenn Vorgänge zu
Verzögerungen führen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat.
Zu den Vorgängen zählen insbesondere Betriebsstörungen aller Art, sowohl im Betrieb des
Auftragnehmers, als auch in Zulieferungsbetrieben, sei es durch Krieg, Streik, Aussperrung,
Aufruhr, Energieausfall, Versagen der Verkehrsmittel, Arbeitseinschränkungen, unabwendbare
virtuelle Einwirkungen auf die betriebliche Infrastruktur des Auftragnehmers oder höhere
Gewalt. Dazu gehören auch Verzögerungen, die durch die Prüfung der Andrucke,
Korrekturabzüge, Fertigungsmuster und Klischees entstehen und jede weitere durch
zusätzliche Wünsche und Änderungen des Auftraggebers verursachte Verzögerung.
V) Lieferung
a. Die Lieferung erfolgt ab Lieferwerk unverpackt und auf Gefahr des Auftraggebers. Alle
notwendigen Versicherungen muss der Auftraggeber rechtzeitig selbst abschließen.
b. Der Auftragnehmer ist berechtigt, mit der branchenüblichen Differenz zwischen
Bestellmenge und Liefermenge von +/- 10% auszuliefern.
c. Falls keine andere Vereinbarung besteht, wird die notwendige Verpackung vom
Auftragnehmer bestimmt und dem Auftraggeber zu handelsüblichen Konditionen in
Rechnung gestellt.
d. Transportkosten werden, wenn die Rückgabe des Leistungsgegenstandes innerhalb von
4 Wochen, gerechnet von seinem Empfang durch den Auftraggeber, in unbeschädigtem
Zustand (frei Lieferwerk) erfolgt, zu zwei Dritteln des berechneten Preises dem Auftraggeber
Gutgeschrieben. Die Gutschrift im Sinne des Satzes 1 kann in einer Warenwertgutschrift
Erfolgen, die nur im Rahmen einer Bestellung bei dem Auftragnehmer geltend gemacht
werden kann.
e. Paletten jeder Art werden entweder im Tausch ausgegeben oder zu Selbstkosten
berechnet. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, mangelhafte oder minderwertige
Paletten zum Tausch abzulehnen.
VI) Lieferverzug
a. Ein Lieferverzug liegt erst dann vor, wenn der bestätigte Liefertermin, zuzüglich aller durch
die genannten Verzögerungen automatisch entstandenen Fristen, überschritten ist und der
Auftraggeber den Auftragnehmer schriftlich in Verzug gesetzt hat.
b. Der Auftragnehmer ist erst nach einer angemessenen Nachfrist berechtigt, die ihm
gesetzlich zustehenden Rechte geltend zu machen. Eine Forderung wegen entgangenem
Gewinn kann der Auftraggeber nicht stellen.
VII) Abnahmeverzug
a. Falls der Auftraggeber die bestellte Ware nicht zum vereinbarten oder handelsüblichen Termin
abnimmt oder der Versand durch Umstände, die der Auftraggeber zu vertreten hat, für
längere Zeit unmöglich ist, kann der Auftragnehmer die Waren auf Rechnung und Gefahr
des Auftraggebers selbst auf Lager nehmen oder bei einem Spediteur einlagern.
b. Der Auftragnehmer kann alle Rechte gemäß § 326 BGB in Anspruch nehmen. Er ist auch
berechtigt, teilweise vom Vertrag zurückzutreten und hinsichtlich des anderen Teiles
Schadenersatz verlangen.
VIII) Beanstandungen / Mängelrügen
a. Der Auftraggeber ist zur Prüfung der vom Auftragnehmer gelieferten Waren nach dem
Eingang verpflichtet.
b. Sachmängel sind dem Auftragnehmer unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 8 Tagen,
gerechnet vom Empfang der Ware durch den Auftraggeber oder einen von ihm beauftragten
Dritten, ausdrücklich und schriftlich anzuzeigen.
c. Mängel, die bei einem Teil der gelieferten Waren festgestellt werden, berechtigen den
Auftraggeber nicht, die gesamte Lieferung abzulehnen. Der Auftragnehmer hat das Recht
der Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Der Auftraggeber kann nur Minderung, aber
nicht Wandlung oder Schadenersatz verlangen.
d. Versteckte Mängel, die nach unverzüglicher Prüfung nicht gefunden wurden, können nur
dann noch geltend gemacht werden, wenn die Mängelrüge spätestens 3 Monate nach
Auslieferung oder Bereitstellung beim Auftragnehmer eintritt.
e. Abweichungen in der Beschaffenheit oder im Aussehen der gelieferten Waren können vom
Auftraggeber dann nicht beanstandet werden, wenn sie branchenüblich sind und den
Lieferbedingungen entsprechen.
IX) Materialbeistellung
a. Wenn der Auftraggeber das Material ganz oder teilweise beistellt, muss die Anlieferung frei
Haus erfolgen. Der Eingang wird gemäß den beigefügten Transportpapieren, jedoch ohne
Prüfung auf Richtigkeit mit dem üblichen Vorbehalt bestätigt. Falls der Auftraggeber eine
differenzierte Eingangsprüfung der beigestellten Materialien verlangt, muss er dafür einen
Auftrag erteilen, alle erforderlichen Anweisungen geben und die entstehenden Kosten tragen.
b. Bei der Verarbeitung von beigestelltem Material anfallende Verpackungsstoffe, sowie
Verschnitt, Ausstanzungen, Reststücke und alle Abfälle von beigestelltem Material gehen in
das Eigentum des Auftragnehmers über.
c. Ist eine handelsübliche Entsorgung entweder angesichts der Materialeigenschaften des
beigestellen Materials nicht möglich oder infolge gesetzlicher Bestimmungen oder
administrativer Auflagen unzumutbar, so kann der Auftragnehmer vom Auftraggeber die
Rücknahme des Materials oder die Erstattung der entstehenden Entsorgungskosten verlangen.
X) Zahlungsbedingungen
a. Die Zahlung des ungekürzten Rechnungsbetrages hat innerhalb von 14 Tagen, gerechnet vom
Erhalt der Rechnung durch den Auftraggeber, ohne jeglichen Abzug in Euro € zu erfolgen.
Ausnahmsweise zulässige Skontoauszüge bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen
Absprache mit dem Auftraggeber.
b. Kleinbeträge bis zu 50,
– € sind bei Lieferung ohne Abzug zu zahlen. Bei Kleinbeträgen gilt
Nachnahmesendung als branchenüblich.
c. Bei neuen Geschäftsbeziehungen kann Vorauszahlung verlangt werden.
d. Der Zahlungsausgleich durch die Hingabe eines Wechsels bedarf der ausdrücklichen
Zustimmung seitens des Auftragnehmers. Die gesonderten Kosten sind in den Fällen des
Satzes 1 vollständig vom Auftraggeber zu tragen. Wird die Hingabe eines Wechsels
ausnahmsweise vom Auftragnehmer akzeptiert, so erfolgt dieses ohne Präjudiz und ohne
Anerkennung einer Rechtspflicht.
e. Bei Aufträgen, die mindestens einen Betrag von 10.000 € netto betragen, sind angemessene
Vorauszahlung oder Teilzahlungen nach Produktionsfortschritt zu zahlen.
f. Bei Bereitstellung oder dauernder Vorhaltung größerer Materialmengen kann der Auftragnehmer
die Zahlung eines angemessenen Wareneinlagerungspreises verlangen.
g. Der Auftraggeber hat kein Zurückbehaltungsrecht und kein Recht zur Aufrechnung für eigene
Ansprüche, gleichgültig aus welchem Grund die Ansprüche erworben wurden.
h. Bei Zahlungsverzug kann der Auftragnehmer Verzugszinsen in Höhe von 2% über den
jeweiligen Bundesbankdiskontsatz in Rechnung stellen.
i. Bei Banküberweisungen und Schecks gilt der Tag der Gutschriftanzeige als Zahlungseingang.
j. Wird eine wesentlich Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Auftraggebers
bekannt oder gerät er mit einer Zahlung in Verzug, kann der Auftragnehmer die sofortige
Zahlung aller offenen Rechnung verlangen.
k. Soweit uns eine gültige eMail-Adresse des Auftraggebers vorliegt, erfolgt der Versand der
Rechnung, Zahlungserinnerung und Mahnung als PDF per eMail.
XI) Eigentumsvorbehalt
a. Die gelieferten Waren bleiben bis zur restlosen Bezahlung des berechneten Preises oder bis zur
Einlösung der dafür gegebenen Schecks oder Wechsel Eigentum des Auftragnehmers. Die
Waren dürfen vor der restlosen Bezahlung oder vor Einlösung der dafür gegebenen Schecks
oder Wechsel ohne Zustimmung des Auftragnehmers weder verpfändet noch zur Sicherstellung
übereignet werden.
b. Der Auftraggeber ist grundsätzlich nicht berechtigt, die Vorbehaltssache weiter zu veräußern. Im
Zweifelsfall geht die mit einer Weiterveräußerung entstehende Forderung selbst ohne
ausdrückliche Vereinbarung ohne weiteres auf den Auftragnehmer über.
c. An allen vom Auftraggeber beigestellten Materialien jeder Art ist hinsichtlich sämtlicher
Forderungen des Auftragnehmers mit der Übergabe ein Pfandrecht bestellt.
XII) Verschiedenes
a.
* Vom Auftraggeber bestellte Skizzen, Entwürfe, Probedrucke und Muster jeder Art werden dem
Auftraggeber in Rechnung gestellt. Satz 1 gilt auch dann, wenn der Auftrag nicht erteilt wird.
b.
* Korrekturabzüge und Andrucke werden dem Auftraggeber zur Prüfung und Genehmigung
vorgelegt. Er muss nach Prüfung gegebenenfalls korrigieren und die Vorlage dann für druckreif
erklären.
c. Der Auftraggeber haftet für alle Fehler, die bei der Prüfung im Sinne von Absatz „b“ übersehen
werden.
d. Die Erklärung zur „Druckreife“ muss schriftlich erfolgen. Bei telefonischen Erklärungen bedarf es
der schriftlichen Bestätigung. Erst danach kann der Auftragnehmer produzieren. Bei kleineren
Druckaufträgen und vorhandenem Stehsatz, sowie bei vorhandenen Filmen oder bei digitaler
Speicherung ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet, einen Korrekturabzug zu übersenden,
wenn der Auftraggeber das nicht ausdrücklich verlangt. In diesen Fällen beschränkt sich die
Haftung für Fehler auf grobes Verschulden.
e. Bei Änderungen nach „Druckfreigabe“ gehen alte Kosten, einschließlich der Kosten für den
Maschinenstillstand zu Lasten des Auftraggebers.
f.
* Satzfehler werden vom Auftragnehmer kostenfrei berichtigt. Vom Auftraggeber verschuldete
oder in Abweichung von der Druckvorlage gewünschte Änderungen werden nach dem dafür
benötigten Aufwand berechnet
g.
* Soweit für periodisch wiederkehrende Arbeiten keine besonderen vertraglichen Regelungen
gelten, gilt als branchenüblich vereinbart, dass regelmäßig wiederkehrende Arbeiten, für die
keine Kündigungsfrist und kein bestimmter Endtermin vereinbart wurde, nur mit einer Frist von
1 Monat zum Monatsschluss kündbar sind. Falls der durchschnittliche monatliche
Rechnungsbetrag über EURO 512,
– liegt, erhöht sich die Kündigungsfrist auf 3 Monate zum
Schluss eines Kalendervierteljahres.
h.
* Falls Druckarbeiten, Stehsatz, Monorollen, Matern, Druckplatten, Rahmen, Siebe, Filme oder
Materialien nach Auftragserledigung vom Auftragnehmer aufbewahrt werden sollen, muss der
Auftraggeber dafür die Kosten tragen. Die Aufbewahrung kann nur befristet erfolgen. Der
Auftragnehmer kann im Anschluss an einen erledigten Auftrag jeweils nach Ablauf von 6
Monaten die Rücknahme der eingelagerten Gegenstände verlangen, wenn bis zu diesem
Zeitpunkt keine Wiederverwendung erfolgte. In allen Fällen erfolgt die Einlagerung ohne Gewähr
und auf Gefahr des Auftraggebers, der auch von sich aus eine notwendige Versicherung
abschließen muss.
i.
* Für die Prüfung aller Rechte der Vervielfältigung ist der Auftraggeber allein verantwortlich.
Bereits durch die Erteilung des Druckauftrages zeigt er an, dass diese Prüfung abgeschlossen
ist.
j.
* Der Auftragnehmer behält das alleinige Urheberrecht und das Recht der Vervielfältigung an
allen eigenen Skizzen, Entwürfen, Originalen, Filmen, sowie digital gespeicherten Texten und
Graphiken.
k.
* Alle Werkzeuge, Vorrichtungen und für die Produktion erforderlichen Mittel bleiben Eigentum
des Auftragnehmers. Das gilt auch dann, wenn der Auftraggeber einen Kostenanteil für die
Anfertigung übernommen hat. Die Herausgabe kann nicht verlangt werden.
l.
* Der Auftragnehmer ist berechtigt, seinen Firmentext, sein Firmenzeichen oder seine
Betriebskennzeichen auf branchenübliche Weise auf der Sichtseite der gelieferten Gegenstände
Anzubringen.
XIII) Urheber- und Wettbewerbsrecht
a. Bei allen vom Auftraggeber überlassenen Vorlagen, Arbeitsunterlagen setzt der Auftragnehmer
voraus, dass der Auftraggeber Inhaber des Verwertungs-, Reproduktions- oder sonstigen
gewerblichen Schutzrechts ist.
b. Das Recht zum Nachbau, zur Nachbildung und zur sonstigen Weiterverwendung eines von uns
entwickelten bzw. geschaffenen Vertragsgegenstandes steht allein uns zu. Wir beanspruchen
insoweit und darüber hinaus vollen Urheberrechts- und Wettbewerbsschutz. Wir sind berechtigt,
Abbildungen und Nachbildungen solcher Vertragsgegenstände zum Zwecke der Eigenwerbung
und zur gewerblichen Weiterverarbeitung zu verwenden, es sei denn, dass der Auftraggeber mit
uns ausdrücklich eine abweichende Absprache getroffen hat.
XIV) Schlussbestimmung
a. Alle persönlichen und telefonischen Nebenabreden, die im schriftlichen Auftragstext nicht
enthalten sind oder davon abweichen, sind dem Auftragstext rechtzeitig schriftlich beizufügen,
wenn sie berücksichtigt und wirksam werden sollen. Falls einzelne Bestimmungen rechtsungültig
sind oder werden, wird dadurch nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen berührt.
b. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, tritt an ihre
Stelle diejenige Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck des betroffenen Rechtsgeschäfts bei
verständiger Würdigung der Interessen der Vertragsparteien am besten entspricht.
c. Mündliche Absprachen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer bestehen nicht.
XV) Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Rotenburg