Allgemeine Geschäftsbedingungen

Begriffsbestimmung

Auftraggeber Abnehmer, Kunde, Vertragspartner 1

Auftragnehmer Lieferer, Hersteller, Vertragspartner 2

Auftrag Vertragspartner 1 an Vertragspartner 2

Gegenstand Waren, Produkte, Dienstleistungen

Preisangebot Preise in EURO pro Mengeneinheit

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I) Angebot

a. Angebote sind freibleibend. Sie werden nach der Kennung unterschieden und sind in der

Regel 2 Monate gültig.

b. Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer muss der Gegenstand neu angefragt werden.

c. Das Preisangebot erfolgt ausschließlich in EURO pro Mengeneinheit, netto, ohne

gesetzliche Mehrwertsteuer.

d. Die jeweils gesetzliche Mehrwertsteuer wird zusätzlich berechnet und in der Rechnung

getrennt aufgeführt.

II) Auftrag

a. Der Auftrag muss dem Auftragnehmer schriftlich vorliegen. Falls die Schriftform durch

persönliche oder telefonische Übermittlung ersetzt wird, hat der Auftraggeber hierdurch

verursachte Fehler oder Mängel zu vertreten.

III) Auftragsbestätigung

a. Aufträge werden vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt. Falls aus Zeitgründen die

schriftliche Bestätigung nicht erfolgen kann, gelten alle Lieferpapiere und die Rechnung

nachträglich als Bestätigung für den erteilten Auftrag.

b. Nur die in der Auftragsbestätigung aufgeführten Einzelheiten, Bedingungen, Termine und

Preise haben Gültigkeit und sind Vertragsbestandteile.

c. Die Auftragsbestätigung erfolgt zu den im Angebot genannten Geschäftsbedingungen des

Auftragnehmers. Sie haben auch dann alleinige Gültigkeit, wenn Bedingungen des

Auftraggebers abweichend sind und nicht ausdrücklich vom Auftragnehmer zurückgewiesen

wurden. Die Zurückweisung muss vor der Auftragserteilung erfolgen, den Umfang der

Zurückweisung genau beschreiben und wird erst gültig, wenn der Auftragnehmer schriftlich

zugestimmt hat.

IV) Lieferfristen / Liefertermin

a. Die angegebene Lieferfrist wird bei der Angebotsabgabe als unverbindlicher Richtwert für

eine normale Auftragsabwicklung verstanden.

b. Der in der Auftragsbestätigung genannte Liefertermin gibt das Datum der Auslieferung

oder Bereitstellung bekannt. Der Termin verlängert sich automatisch, wenn Vorgänge zu

Verzögerungen führen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat.

Zu den Vorgängen zählen insbesondere Betriebsstörungen aller Art, sowohl im Betrieb des

Auftragnehmers, als auch in Zulieferungsbetrieben, sei es durch Krieg, Streik, Aussperrung,

Aufruhr, Energieausfall, Versagen der Verkehrsmittel, Arbeitseinschränkungen, unabwendbare

virtuelle Einwirkungen auf die betriebliche Infrastruktur des Auftragnehmers oder höhere

Gewalt. Dazu gehören auch Verzögerungen, die durch die Prüfung der Andrucke,

Korrekturabzüge, Fertigungsmuster und Klischees entstehen und jede weitere durch

zusätzliche Wünsche und Änderungen des Auftraggebers verursachte Verzögerung.

V) Lieferung

a. Die Lieferung erfolgt ab Lieferwerk unverpackt und auf Gefahr des Auftraggebers. Alle

notwendigen Versicherungen muss der Auftraggeber rechtzeitig selbst abschließen.

b. Der Auftragnehmer ist berechtigt, mit der branchenüblichen Differenz zwischen

Bestellmenge und Liefermenge von +/- 10% auszuliefern.

c. Falls keine andere Vereinbarung besteht, wird die notwendige Verpackung vom

Auftragnehmer bestimmt und dem Auftraggeber zu handelsüblichen Konditionen in

Rechnung gestellt.

d. Transportkosten werden, wenn die Rückgabe des Leistungsgegenstandes innerhalb von

4 Wochen, gerechnet von seinem Empfang durch den Auftraggeber, in unbeschädigtem

Zustand (frei Lieferwerk) erfolgt, zu zwei Dritteln des berechneten Preises dem Auftraggeber

Gutgeschrieben. Die Gutschrift im Sinne des Satzes 1 kann in einer Warenwertgutschrift

Erfolgen, die nur im Rahmen einer Bestellung bei dem Auftragnehmer geltend gemacht

werden kann.

e. Paletten jeder Art werden entweder im Tausch ausgegeben oder zu Selbstkosten

berechnet. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, mangelhafte oder minderwertige

Paletten zum Tausch abzulehnen.

VI) Lieferverzug

a. Ein Lieferverzug liegt erst dann vor, wenn der bestätigte Liefertermin, zuzüglich aller durch

die genannten Verzögerungen automatisch entstandenen Fristen, überschritten ist und der

Auftraggeber den Auftragnehmer schriftlich in Verzug gesetzt hat.

b. Der Auftragnehmer ist erst nach einer angemessenen Nachfrist berechtigt, die ihm

gesetzlich zustehenden Rechte geltend zu machen. Eine Forderung wegen entgangenem

Gewinn kann der Auftraggeber nicht stellen.

VII) Abnahmeverzug

a. Falls der Auftraggeber die bestellte Ware nicht zum vereinbarten oder handelsüblichen Termin

abnimmt oder der Versand durch Umstände, die der Auftraggeber zu vertreten hat, für

längere Zeit unmöglich ist, kann der Auftragnehmer die Waren auf Rechnung und Gefahr

des Auftraggebers selbst auf Lager nehmen oder bei einem Spediteur einlagern.

b. Der Auftragnehmer kann alle Rechte gemäß § 326 BGB in Anspruch nehmen. Er ist auch

berechtigt, teilweise vom Vertrag zurückzutreten und hinsichtlich des anderen Teiles

Schadenersatz verlangen.

VIII) Beanstandungen / Mängelrügen

a. Der Auftraggeber ist zur Prüfung der vom Auftragnehmer gelieferten Waren nach dem

Eingang verpflichtet.

b. Sachmängel sind dem Auftragnehmer unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 8 Tagen,

gerechnet vom Empfang der Ware durch den Auftraggeber oder einen von ihm beauftragten

Dritten, ausdrücklich und schriftlich anzuzeigen.

c. Mängel, die bei einem Teil der gelieferten Waren festgestellt werden, berechtigen den

Auftraggeber nicht, die gesamte Lieferung abzulehnen. Der Auftragnehmer hat das Recht

der Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Der Auftraggeber kann nur Minderung, aber

nicht Wandlung oder Schadenersatz verlangen.

d. Versteckte Mängel, die nach unverzüglicher Prüfung nicht gefunden wurden, können nur

dann noch geltend gemacht werden, wenn die Mängelrüge spätestens 3 Monate nach

Auslieferung oder Bereitstellung beim Auftragnehmer eintritt.

e. Abweichungen in der Beschaffenheit oder im Aussehen der gelieferten Waren können vom

Auftraggeber dann nicht beanstandet werden, wenn sie branchenüblich sind und den

Lieferbedingungen entsprechen.

IX) Materialbeistellung

a. Wenn der Auftraggeber das Material ganz oder teilweise beistellt, muss die Anlieferung frei

Haus erfolgen. Der Eingang wird gemäß den beigefügten Transportpapieren, jedoch ohne

Prüfung auf Richtigkeit mit dem üblichen Vorbehalt bestätigt. Falls der Auftraggeber eine

differenzierte Eingangsprüfung der beigestellten Materialien verlangt, muss er dafür einen

Auftrag erteilen, alle erforderlichen Anweisungen geben und die entstehenden Kosten tragen.

b. Bei der Verarbeitung von beigestelltem Material anfallende Verpackungsstoffe, sowie

Verschnitt, Ausstanzungen, Reststücke und alle Abfälle von beigestelltem Material gehen in

das Eigentum des Auftragnehmers über.

c. Ist eine handelsübliche Entsorgung entweder angesichts der Materialeigenschaften des

beigestellen Materials nicht möglich oder infolge gesetzlicher Bestimmungen oder

administrativer Auflagen unzumutbar, so kann der Auftragnehmer vom Auftraggeber die

Rücknahme des Materials oder die Erstattung der entstehenden Entsorgungskosten verlangen.

X) Zahlungsbedingungen

a. Die Zahlung des ungekürzten Rechnungsbetrages hat innerhalb von 14 Tagen, gerechnet vom

Erhalt der Rechnung durch den Auftraggeber, ohne jeglichen Abzug in Euro € zu erfolgen.

Ausnahmsweise zulässige Skontoauszüge bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen

Absprache mit dem Auftraggeber.

b. Kleinbeträge bis zu 50,

– € sind bei Lieferung ohne Abzug zu zahlen. Bei Kleinbeträgen gilt

Nachnahmesendung als branchenüblich.

c. Bei neuen Geschäftsbeziehungen kann Vorauszahlung verlangt werden.

d. Der Zahlungsausgleich durch die Hingabe eines Wechsels bedarf der ausdrücklichen

Zustimmung seitens des Auftragnehmers. Die gesonderten Kosten sind in den Fällen des

Satzes 1 vollständig vom Auftraggeber zu tragen. Wird die Hingabe eines Wechsels

ausnahmsweise vom Auftragnehmer akzeptiert, so erfolgt dieses ohne Präjudiz und ohne

Anerkennung einer Rechtspflicht.

e. Bei Aufträgen, die mindestens einen Betrag von 10.000 € netto betragen, sind angemessene

Vorauszahlung oder Teilzahlungen nach Produktionsfortschritt zu zahlen.

f. Bei Bereitstellung oder dauernder Vorhaltung größerer Materialmengen kann der Auftragnehmer

die Zahlung eines angemessenen Wareneinlagerungspreises verlangen.

g. Der Auftraggeber hat kein Zurückbehaltungsrecht und kein Recht zur Aufrechnung für eigene

Ansprüche, gleichgültig aus welchem Grund die Ansprüche erworben wurden.

h. Bei Zahlungsverzug kann der Auftragnehmer Verzugszinsen in Höhe von 2% über den

jeweiligen Bundesbankdiskontsatz in Rechnung stellen.

i. Bei Banküberweisungen und Schecks gilt der Tag der Gutschriftanzeige als Zahlungseingang.

j. Wird eine wesentlich Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Auftraggebers

bekannt oder gerät er mit einer Zahlung in Verzug, kann der Auftragnehmer die sofortige

Zahlung aller offenen Rechnung verlangen.

k. Soweit uns eine gültige eMail-Adresse des Auftraggebers vorliegt, erfolgt der Versand der

Rechnung, Zahlungserinnerung und Mahnung als PDF per eMail.

XI) Eigentumsvorbehalt

a. Die gelieferten Waren bleiben bis zur restlosen Bezahlung des berechneten Preises oder bis zur

Einlösung der dafür gegebenen Schecks oder Wechsel Eigentum des Auftragnehmers. Die

Waren dürfen vor der restlosen Bezahlung oder vor Einlösung der dafür gegebenen Schecks

oder Wechsel ohne Zustimmung des Auftragnehmers weder verpfändet noch zur Sicherstellung

übereignet werden.

b. Der Auftraggeber ist grundsätzlich nicht berechtigt, die Vorbehaltssache weiter zu veräußern. Im

Zweifelsfall geht die mit einer Weiterveräußerung entstehende Forderung selbst ohne

ausdrückliche Vereinbarung ohne weiteres auf den Auftragnehmer über.

c. An allen vom Auftraggeber beigestellten Materialien jeder Art ist hinsichtlich sämtlicher

Forderungen des Auftragnehmers mit der Übergabe ein Pfandrecht bestellt.

XII) Verschiedenes

a.

* Vom Auftraggeber bestellte Skizzen, Entwürfe, Probedrucke und Muster jeder Art werden dem

Auftraggeber in Rechnung gestellt. Satz 1 gilt auch dann, wenn der Auftrag nicht erteilt wird.

b.

* Korrekturabzüge und Andrucke werden dem Auftraggeber zur Prüfung und Genehmigung

vorgelegt. Er muss nach Prüfung gegebenenfalls korrigieren und die Vorlage dann für druckreif

erklären.

c. Der Auftraggeber haftet für alle Fehler, die bei der Prüfung im Sinne von Absatz „b“ übersehen

werden.

d. Die Erklärung zur „Druckreife“ muss schriftlich erfolgen. Bei telefonischen Erklärungen bedarf es

der schriftlichen Bestätigung. Erst danach kann der Auftragnehmer produzieren. Bei kleineren

Druckaufträgen und vorhandenem Stehsatz, sowie bei vorhandenen Filmen oder bei digitaler

Speicherung ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet, einen Korrekturabzug zu übersenden,

wenn der Auftraggeber das nicht ausdrücklich verlangt. In diesen Fällen beschränkt sich die

Haftung für Fehler auf grobes Verschulden.

e. Bei Änderungen nach „Druckfreigabe“ gehen alte Kosten, einschließlich der Kosten für den

Maschinenstillstand zu Lasten des Auftraggebers.

f.

* Satzfehler werden vom Auftragnehmer kostenfrei berichtigt. Vom Auftraggeber verschuldete

oder in Abweichung von der Druckvorlage gewünschte Änderungen werden nach dem dafür

benötigten Aufwand berechnet

g.

* Soweit für periodisch wiederkehrende Arbeiten keine besonderen vertraglichen Regelungen

gelten, gilt als branchenüblich vereinbart, dass regelmäßig wiederkehrende Arbeiten, für die

keine Kündigungsfrist und kein bestimmter Endtermin vereinbart wurde, nur mit einer Frist von

1 Monat zum Monatsschluss kündbar sind. Falls der durchschnittliche monatliche

Rechnungsbetrag über EURO 512,

– liegt, erhöht sich die Kündigungsfrist auf 3 Monate zum

Schluss eines Kalendervierteljahres.

h.

* Falls Druckarbeiten, Stehsatz, Monorollen, Matern, Druckplatten, Rahmen, Siebe, Filme oder

Materialien nach Auftragserledigung vom Auftragnehmer aufbewahrt werden sollen, muss der

Auftraggeber dafür die Kosten tragen. Die Aufbewahrung kann nur befristet erfolgen. Der

Auftragnehmer kann im Anschluss an einen erledigten Auftrag jeweils nach Ablauf von 6

Monaten die Rücknahme der eingelagerten Gegenstände verlangen, wenn bis zu diesem

Zeitpunkt keine Wiederverwendung erfolgte. In allen Fällen erfolgt die Einlagerung ohne Gewähr

und auf Gefahr des Auftraggebers, der auch von sich aus eine notwendige Versicherung

abschließen muss.

i.

* Für die Prüfung aller Rechte der Vervielfältigung ist der Auftraggeber allein verantwortlich.

Bereits durch die Erteilung des Druckauftrages zeigt er an, dass diese Prüfung abgeschlossen

ist.

j.

* Der Auftragnehmer behält das alleinige Urheberrecht und das Recht der Vervielfältigung an

allen eigenen Skizzen, Entwürfen, Originalen, Filmen, sowie digital gespeicherten Texten und

Graphiken.

k.

* Alle Werkzeuge, Vorrichtungen und für die Produktion erforderlichen Mittel bleiben Eigentum

des Auftragnehmers. Das gilt auch dann, wenn der Auftraggeber einen Kostenanteil für die

Anfertigung übernommen hat. Die Herausgabe kann nicht verlangt werden.

l.

* Der Auftragnehmer ist berechtigt, seinen Firmentext, sein Firmenzeichen oder seine

Betriebskennzeichen auf branchenübliche Weise auf der Sichtseite der gelieferten Gegenstände

Anzubringen.

XIII) Urheber- und Wettbewerbsrecht

a. Bei allen vom Auftraggeber überlassenen Vorlagen, Arbeitsunterlagen setzt der Auftragnehmer

voraus, dass der Auftraggeber Inhaber des Verwertungs-, Reproduktions- oder sonstigen

gewerblichen Schutzrechts ist.

b. Das Recht zum Nachbau, zur Nachbildung und zur sonstigen Weiterverwendung eines von uns

entwickelten bzw. geschaffenen Vertragsgegenstandes steht allein uns zu. Wir beanspruchen

insoweit und darüber hinaus vollen Urheberrechts- und Wettbewerbsschutz. Wir sind berechtigt,

Abbildungen und Nachbildungen solcher Vertragsgegenstände zum Zwecke der Eigenwerbung

und zur gewerblichen Weiterverarbeitung zu verwenden, es sei denn, dass der Auftraggeber mit

uns ausdrücklich eine abweichende Absprache getroffen hat.

XIV) Schlussbestimmung

a. Alle persönlichen und telefonischen Nebenabreden, die im schriftlichen Auftragstext nicht

enthalten sind oder davon abweichen, sind dem Auftragstext rechtzeitig schriftlich beizufügen,

wenn sie berücksichtigt und wirksam werden sollen. Falls einzelne Bestimmungen rechtsungültig

sind oder werden, wird dadurch nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen berührt.

b. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, tritt an ihre

Stelle diejenige Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck des betroffenen Rechtsgeschäfts bei

verständiger Würdigung der Interessen der Vertragsparteien am besten entspricht.

c. Mündliche Absprachen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer bestehen nicht.

XV) Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Rotenburg

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